Neue Datenschutz-Verordnung per 1.9.2023

Auskunft- und Herausgabegesuche über Personendaten

 

Patientinnen und Patienten haben gemäss Datenschutzgesetz sowie nach kantonalen Gesundheitsgesetzen     

a. einerseits das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Personendaten über sie bearbeitet werden,  

b. und sie haben ebenso das Recht auf Herausgabe ihrer Personendaten (insbesondere Gesundheitsdaten).

Patientinnen und Patienten können eine Kopie ihrer gesamten Krankengeschichte oder Teile von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt verlangen. Dieses Recht steht allen urteilsfähigen Patientinnen und Patienten eigenständig zu.

Bitte stellen Sie uns dieses auf dem Postweg unter Beilage eines unterzeichneten Personalausweises (ID oder Pass mit Foto) in Kopie sowie einem originalverpackten USB-Stick zu.

 

Vorlage Gesuch Herausgabe der Personendaten: 

«Gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG) bitte ich Sie, mir schriftlich innerhalb von 30 Tagen Auskunft über meine Daten zu erteilen.»

Gezeichnet Patient

 

Wir werden ihnen die bei uns vorliegenden Daten auf den beigelegten USB-Stick kopieren. Sie müssen diesen gegen Unterschrift und persönlich bei uns abholen. Es erfolgt kein Postversand und kein Papierausdruck.